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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Sächsisches Forschungs- und Transferzentrum für öffentliche Informationsverarbeitung und eGovernment, abgekürzt: SORAIA. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Sächsisches Forschungs- und Transferzentrum für öffentliche Informationsverarbeitung und eGovernment e.V. (e.V. = eingetragener Verein).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Bündelung von Kompetenzen aus den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft und Politik im Bereich öffentlicher Informationsverarbeitung und eGovernment. Der Verein versteht sich als offenes Netzwerk von Akteuren im Umfeld öffentlicher Informationsverarbeitung und eGovernment.

2. Der Verein befördert die interdisziplinäre und praxisnahe Forschung und Lehre sowie den Wissenstransfer zwischen den Mitgliedern aus Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik im Bereich öffentlicher Informationsverarbeitung und eGovernment.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch

a. Initiieren und Koordinieren von interdisziplinären Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

b. Initiieren und Koordinieren von Maßnahmen zum Wissenstransfer zwischen Akteuren im oben benannten Bereich

c. Aufbau, Betrieb und Koordination einer elektronischen Informations-, Diskussions- und Kommunikationsplattform

d. Herausgabe einer Fachzeitschrift. Diese Fachzeitschrift ist das offizielle Organ des Vereins, in dem satzungsgemäße Mitteilungen an die Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Herausgeberschaft, den Titel und die Art der Publikation festzulegen bzw. zu ändern.

e. Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen.

f. Bildung thematischer Arbeitskreise zur Förderung des Erfahrungsaustausches.

g. Vermittlung von Ansprechpartnern für öffentliche Organisationen, wissenschaftliche Einrichtungen, Unternehmen und interessierte Personen.

h. Erstellung und Veröffentlichung eigener Publikationen.

i. Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung in Sachsen und anderen Bundesländern sowie dem europäischen Ausland.

j. Sonstige Öffentlichkeitsarbeit.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (als persönliches Mitglied), öffentliche Körperschaft und Anstalt (als institutionelles Mitglied) oder juristische Person (als korporatives Mitglied) werden, die sich verpflichtet, die Satzung des Vereins und dessen Ziele anzuerkennen und zu unterstützen.

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Vorlage eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Der Vereinsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand besteht keine Beschwerdemöglichkeit.

2. Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge in Euro; deren Höhe und Fälligkeit für persönliche, institutionelle und korporative Mitglieder legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung für die Jahre 2006 und folgende fest.

Für das Kalenderjahr 2005 werden folgende Jahresbeiträge festgelegt:

Die Mitgliedsbeiträge neuer Mitglieder werden mit dem Tag der Aufnahme in den Verein fällig.

Für das Kalenderjahr 2005 erfolgt die Beitragsrechnung anteilig 50%.

3. Die Mitgliedschaft endet:

a. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds.

b. durch freiwilligen Austritt; er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens einen Monat vor dessen Ablauf schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

c. durch Streichung aus der Mitgliederliste des Vereins; ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz einer schriftlichen Mahnung in der vorgegebenen Frist nicht bezahlt oder die Mahnung infolge von Wohnsitzverlegung als unzustellbar zurückkommt.

d. durch Ausschluss; ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere, wenn das Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereines grob zuwiderhandelt. Der Ausschluss von der Mitgliederliste erfolgt auf einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nach möglicher vorheriger Anhörung unter Setzung einer angemessenen Frist. Der Ausschluss ist mit Zugang der Ausschlusserklärung vollzogen.

4. Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um die Förderung der öffentlichen Informationsverarbeitung und eGovernment Verdienste erworben haben. Zu ihrer Ernennung bedarf es einer Beschlussfassung des Vorstandes mit einer 2/3-Mehrheit.

 

§ 4 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle 12 Monate zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung ist mitgliederöffentlich. Der Vorstand eröffnet die Versammlung, die anwesenden Mitglieder wählen einen Versammlungsleiter und Protokollführer mit relativer Stimmenmehrheit. Die Mitglieder haben Rederecht.

4. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und Gegenstand der Beschlussfassung ein. Die Einladung erfolgt spätestens einen Monat vor Beginn der Versammlung.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 10% jedoch mindestens 5 Personen der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, beruft der Vorstand schriftlich eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung. Die neue Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Über die Beschlüsse wird vom Protokollführer ein Protokoll aufgenommen, das von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie des Protokolls wird den Mitgliedern zugesandt.

7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a. Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung.

b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes durch den Vorstand und dessen Entlastung.

c. Wahl des Vorstandes.

d. Entscheidungen über Anträge aus der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

e. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung.

8. Der Vorstand entscheidet über den Erlass einer Geschäftsordnung sowie weiterer notwendiger Satzungen. Diese müssen durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden.

9. Wahl des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Jedes Mitglied kann dazu seine Vorschläge für Kandidaten schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Kandidaten müssen vor der Wahl der Kandidatur zustimmen.

 

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier bis acht gleichberechtigten Mitgliedern, die persönliche Mitglieder des Vereins und die paritätisch aus den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft und Politik stammen sollten.

2. Der Vorstand wählt jeweils einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter des Vorsitzenden und einen Schatzmeister aus seinen Reihen und einen Rechnungsprüfer. Die genauen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten regelt eine gesonderte Geschäftsordnung.

3. Der Verein wird vertreten gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich.

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied aus der Reihe der Vereinsmitglieder für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes kooptieren.

 

§ 7 Satzungsänderungen

1. Einen Antrag, den satzungsgemäßen Zweck des Vereins zu ändern oder ihn aufzulösen kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder annehmen.

Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, so ist unter Bekanntgabe des Zwecks und Mitteilung über den ergebnislosen Verlauf der ersten Versammlung binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der in Satz 1 vorgeschriebenen Mehrheit.

Kontakt

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Eigenbetrieb IT-Dienstleistungen Dresden, St. Petersburger Straße 9, 01069 Dresden
Postanschrift:
SORAIA e.V. c/o Eigenbetrieb IT-Dienstleistungen Dresden, St. Petersburger Straße 9, 01069 Dresden
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