

1. Der Verein führt den Namen Sächsisches Forschungs- und Transferzentrum für öffentliche Informationsverarbeitung und E-Government, abgekürzt: SORAIA. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name »Sächsisches Forschungs- und Transferzentrum für öffentliche Informationsverarbeitung und E-Government e.V.« (e.V. = eingetragener Verein).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Zweck des Vereins ist die Bündelung von Kompetenzen aus den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft und Politik im Bereich öffentlicher Informationsverarbeitung und E-Government. Der Verein versteht sich als offenes Netzwerk von Akteuren im Umfeld öffentlicher Informationsverarbeitung und E-Government.
2. Der Verein befördert die interdisziplinäre und praxisnahe Forschung und Lehre sowie den Wissens-Transfer zwischen den Mitgliedern aus Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik im Bereich öffentlicher Informationsverarbeitung und E-Government.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (als persönliches Mitglied), öffentliche Körperschaften und Anstalten (als institutionelles Mitglied) oder juristische Person (als korporatives Mitglied) werden, die sich verpflichten, die Satzung des Vereins und dessen Ziele anzuerkennen und zu unterstützen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Vorlage eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Der Vereinsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand besteht keine Beschwerdemöglichkeit.
2. Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge in Euro; deren Höhe und Fälligkeit für persönliche, institutionelle und korporative Mitglieder legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest. Die Mitgliedsbeiträge im Jahr des Beitritts können nach Entscheidung im Vorstand mit einfacher Mehrheit auch anteilig berechnet werden.
3. Die Mitgliedschaft endet:
4. Der Ausschluss von der Mitgliederliste erfolgt auf einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nach möglicher vorheriger Anhörung unter Setzung einer angemessenen Frist.
Der Ausschluss ist mit Zugang der Ausschlusserklärung vollzogen.
5. Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um die Förderung der öffentlichen Informationsverarbeitung und E-Government Verdienste erworben haben. Zu ihrer Ernennung bedarf es einer Beschlussfassung des Vorstandes mit einer 2/3-Mehrheit.
1. Die Organe des Vereins sind:
2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle 12 Monate zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist mitgliederöffentlich. Der Vorstandsvorsitzende eröffnet und leitet die Versammlung und bestimmt einen Protokollführer. Die Mitglieder haben Rederecht.
4. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und Gegenstand der Beschlussfassung ein. Die Einladung erfolgt spätestens einen Monat vor Beginn der Versammlung.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 10% jedoch mindestens 5 Personen der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, beruft der Vorstand schriftlich eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung. Die neue Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Über die Beschlüsse wird vom Protokollführer ein Protokoll aufgenommen, das von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer kann gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.
7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
8. Der Vorstand entscheidet über den Erlass einer Beitragsordnung, einer Geschäftsordnung sowie weiterer notwendiger Satzungen. Diese müssen durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden.
9. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Jedes Mitglied kann dazu seine Vorschläge für Kandidaten schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Kandidaten müssen vor der Wahl der Kandidatur zustimmen.
1. Der Vorstand besteht aus vier bis acht gleichberechtigten Mitgliedern, die persönliche Mitglieder des Vereins und die paritätisch aus den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft und Politik stammen sollten.
2. Der Vorstand wählt jeweils einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter des Vorsitzenden und einen Schatzmeister aus seinen Reihen und einen Rechnungsprüfer. Die genauen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten kann eine gesonderte Geschäftsordnung regeln.
3. Der Verein wird vertreten gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied aus der Reihe der Vereinsmitglieder für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes kooptieren.
1. Einen Antrag, den satzungsgemäßen Zweck des Vereins zu ändern oder ihn aufzulösen kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder annehmen.Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, so ist unter Bekanntgabe des Zwecks und Mitteilung über den ergebnislosen Verlauf der ersten Versammlung binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der in Satz 1 vorgeschriebenen Mehrheit.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 2. Juni 2010.